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UrhG § 32b Zwingende Anwendung

UrhG § 32b Zwingende Anwendung

[ Auszug: Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht     anzuwenden wäre oder 2. soweit Geg ... ]